Der Handelsvertreter hat eventuell einen Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB. Dies gilt unter Umständen auch dann, wenn der Handelsvertreter einen Kundenbestand übernommen hat. Nicht unüblich ist, dass einige Vertriebler erst einmal den Kundenstamm kaufen soll, bevor man beginnen kann. Dieser Kaufpreis wird dann teilweise gestundet und soll am Ende mit dem Ausgleichsanspruch verrechnet werden. […]
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