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Channel: Urteile vorgestellt von RA Kai Behrens – Handelsvertreter Blog
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Makler dürfen bei Tarifwechsel gegen Honorar beraten

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Der BGH hat mit Urteil vom 28.06.2018 unter dem Az.: I ZR 77/17 enschieden, dass Tarifwechselberatung in der privaten Krankenversicherung erlaubt ist. Versicherungsmakler dürfen dahingehend beraten, (Versicherungsvertreter wohl nicht).

Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob die klagende Versicherungsvermittlerin Recht hatte. Sie wurde seitens des Beklagten schriftlich beauftragt, Einsparmöglichkeiten bei seiner privaten Krankenversicherungsgesellschaft zu recherchieren. In der als „Dienstleistungsvereinbarung“ bezeichneten Vereinbarung der Parteien war geregelt, dass der Kunde der Klägerin eine Vergütung in Höhe des neunfachen Betrages seiner monatlichen Einsparung zzgl. Mehrwertsteuer zu zahlen hätte, wenn er in einen von ihr recherchierten, günstigeren, Tarif seines privaten Krankenversicherers wechselte. Auf Vorschlag der Vermittlerin kam der Wechseln in einen günstigeren Tarif zustande. Der Kundin hatte eine Einsparung von 138,85 Euro monatlich und dafür 1.487,08 Euro Honorar zahlen sollen. Zahlen wollte er aber nicht. Man klagte durch alle Instanzen bis hin zum BGH, der endlich für Klarheit sorgte entgegen einiger anderslautender Urteile

Der BGH stellte klar, dass die streitige Vereinbarung ein Versicherungsmaklervertrag im Sinne von § 59 Abs. 3 VVG ist und dieser nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstoße.

Zunächst wurde im Urteil auf § 59 Abs. 3 S. 1 VVG abgestellt, wonach Versicherungsmakler ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Diese Bestimmung würde der Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung dienen. Nach dieser Richtlinie ist Versicherungsvermittler jede natürliche oder juristische Person, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt. Versicherungsvermittlung ist somit das Anbieten, Vorschlagen und Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten, gerichtet auf den Abschluss von Versicherungsverträgen, der Verwaltung und Erfüllung dieser, insbesondere im Schadensfall.

Die Klägerin sollte auch hier nach Ansicht des BGH als Versicherungsmaklerin tätig werden sollen. Die Maklerin habe zwar dem Kunden den Wechsel in einen anderen Tarif seines privaten Krankenversicherers empfohlen und damit eigentlich keine Versicherungsvermittlung unternommen. Sie hat dagegen „ein konkretes Angebot zum Abschluss eines geänderten Krankenversicherungsvertrags eingeholt“.

Dies würde in der Sache aber nichts ändern. Sie bleibt Maklerin, auch wenn sie keine Befugnis zur Abgabe von Vertragserklärungen besitzt und auch wenn die beratung nicht Ziel eines Neuabschlusses eines Versicherungsvertrags ist.

Zwar sei die Einholung des Angebots eines Versicherers zum Abschluss eines Versicherungsvertrags nach Ansicht des BGH Tatbestandsvoraussetzung für die Maklertätigkeit, nicht aber auch dessen Abschluss durch eine eigene Vertragserklärung des Versicherungsmaklers. Dies ließe sich aus § 59 Abs. 3 Satz 1 VVG entnehmen. Dort steht nämlich „die Vermittlung oder den Abschluss“. Darunter sollen nach Ansicht des BGH auch darauf gerichtete Vorarbeiten gehören.

Ebenso unschädlich sei es nach Ansicht des BGH, dass kein neuer Versicherungsvertrag geschlossen wird, sondern lediglich der bisherige Versicherungsvertrag mit Tarifwechsel fortgesetzt wird. § 204 VVG (Tarifwechsel) diene dem Schutz des Versicherungsnehmers, dem damit die im Herkunftstarif erworbenen Rechte und die dort aufgebaute Altersrückstellung erhalten bleibe. Dieser Schutz wäre bei einer Tarifwechselberatung nicht gefährdet. Schließlich habe der Berater auf einen adäquaten Versicherungsschutz zu besseren Bedingungen hinzuwirken.

Auch setze der Versicherungsmaklervertrag keine laufende weitere Betreuung des Kunden durch den Makler voraus. Auch habe der Makler in diesem Fall keine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zugrunde zu legen. Ebensowenig verstoße der Maklervertrag nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und wäre dann nach § 134 BGB nichtig.

Weil ein Versicherungsmaklers in der Hauptsache den Abschluss von Versicherungsverträgen zu vermitteln habe, gehöre die Betreuung auch dazu. Im Maklervertrag muss diese Betreuung aber nicht als Dauerschuldverhältnis ausgewiesen sein.

Die Überprüfung der KV-Tarife sei nach Ansicht des BGH als typische Leistung eines Maklers zu sehen, die zum Berufsbild des Versicherungsmaklers gehört. Ein Verstoß gegen das RDG sei deshalb nicht zu erkennen.

Damit steht fest : Die Tarifwechselberatung in der Krankenversicherung ist eine Maklertätigkeit.


Provisionrückzahlungsklage der DVAG zurückgewiesen

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Am 19.12.2018 hatte das Landgericht Krefeld eine Klage der DVAG auf Rückforderung von Provisionsvorschüssen zurückgewiesen.

Die DVAG hatte auf Grund von Stornierungen ein erhebliches Minus in einer Provisionsabrechnung aufgeführt. Sie vertrat die Ansicht, dieses habe der ausgeschiedene Vermögensberater auszugleichen. Außerdem sei er verpflichtet gewesen, die Provisionsabrechnungen und Kontoauszüge zu prüfen. Dies habe er allerdings nicht getan, warf die DVAG vor.

Zuvor hatte der ehemalige Vermögensberater die DVAG auf Erteilung eines Buchauszuges verklagt. Dieses Verfahren läuft vor einem anderen Landgericht und ist noch nicht beendet. Eine doppelte Rechtshängigkeit wollte das Landgericht darin nicht erkennen. Zwar könnten innerhalb eines Prozesses Widersprüche entstehen im Hinblick auf eine Rechtsprechung zu Factoring-Verträgen, die auf diese Fälle übertragbar sein soll, ist eine doppelte Rechtshängigkeit nach Auffassung des Landgerichts nicht gegeben.

Dennoch sei die Klage in Hinblick auf eine Grundsatzentscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf unbegründet. Des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschied am 13.01.2017 unter dem Aktenzeichen I-16 U 32/16 u.a.:

„Die Nichtausführung eines Versicherungsvertrages ist vom Unternehmer nur dann nicht zu vertreten im Sinne des § 87 a) Abs. 3, Satz 2 HGB, wenn er sich in ausreichender Weise um die Rettung stornogefährdeter Verträge bemüht hat. Dem Versicherer obliegt es, nachdem er aus freien Stücken den ihm angetragenen Vertrag mit dem Kunden abgeschlossen hat, dass er sich im Wege der erforderlichen Nacharbeit um die Rettung deswegen ausbleibender Prämienzahlung auflösungsgefährdeten Vertrags ausreichend zu bemühen, selbst wenn es sich um die ausstehende Erstprämie handelt. Gleiches gilt bei sonstigen sich abzeichnenden. provisionsrelevanten Gefährdungen des Versicherungsvertrages (…). Er hat dabei die Wahl, die Nachbearbeitung selbst vorzunehmen oder sie dem Vertreter zu überlassen (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2012, AZ: VII ZR 130/11 mit weiteren Nachweisen).

Unterlässt der Versicherer aber in beider Hinsicht ausreichende Nachbearbeitungsmaßnahmen, muss er sich entsprechend dem Rechtsgedanken des „ 87 a), Abs. 3, Satz 1 HGB und des § 162 Abs. 1 BGB sowie wegen der gegenüber dem Versicherungsvertreter bestehenden Treuepflicht so behandeln lassen, als sei eine erfolgreiche Nachbearbeitung erfolgt und als sei der Provisionsanspruch des Vertreters endgültig entstanden (…).

Übernimmt der Unternehmer die Nachbearbeitung selbst, muss er alles ihm zumutbare und objektiv erforderliche unternehmen, um den Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämie zu veranlassen und dadurch dem Versicherungsvertreter den Provisionsanspruch zu erhalten, bevor er den Versicherungsvertrag vorzeitig auflöst. Der Umfang der Maßnahmen richtet sich zwar nach dem Einzelfall (…). Im Interesse des Vertreters ist der Versicherer aber in jedem Fall gehalten, die Gründe für die Nichtzahlung zu erforschen und nach einer Lösung gemeinsam mit dem Prämienschuldner zu suchen. Hierfür werden regelmäßig eine persönliche Rücksprache mit dem Schuldner sowie eine nachdrückliche Zahlungsaufforderung erforderlich sein. Einfache Mahnungen an den Kunden genügen demgegenüber nicht (…). Entbehrlich ist eine Nachbearbeitung ausnahmsweise nur dann, wenn endgültig und unabänderlich feststeht, dass der Schuldner nicht zahlen wird (…).

Dementsprechend behält der Versicherungsvertreter seinen Provisionsanspruch…, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Nachbearbeitung stornogefährdeter Verträge (…) nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Denn in diesem Fall hat der Unternehmer die Nichtzahlung der Prämie zu vertreten. Dies gilt auch in  Bezug auf geleistete Vorschüsse. (…)

Der Versicherer muss dabei im Ausgangspunkt für jeden vermittelten Vertrag das Entfallen der unbedingt entstandenen Provision darlegen und beweisen (…). Er muss, wenn er sich zur Verteidigung gegen einen Provisionsanspruch auf § 87 a), Abs. 3, Satz 2 HGB beruft, die Voraussetzungen dieser Regelung darlegen und beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.1982, AZ: I ZR 125/80 mit weiteren Nachweisen). “

Deshalb gehört nach Ansicht des Landgerichts die konkrete Darlegung und Beweisführung dazu, dass und mit welchem Inhalt eine ausreichende Nachbearbeitung durchgeführt worden, diese jedoch erfolglos geblieben ist, oder eine Nachbearbeitung ausnahmsweise entbehrlich gewesen ist, und zwar für jeden einzelnen rückabzuwickelnden Versicherungsvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2012, AZ: VII ZR 130/11 mit weiteren Nachweisen).

Das Landgericht sah, dass diese Maßstäbe nicht erfüllt wurden. Die Klägerin sei ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen. Sie hat auch nicht dargelegt, wann welche Stornogefahrmitteilungen an den Beklagten gesandt wurden und welche Stornobekämpfungsmaßnahmen sie selbst vorgenommen hat.

Es genüge auch nicht, sich darauf zu berufen, dass der Vermögensberater periodisch erteilte Provisionsabrechnungen unbeanstandet hingenommen habe. Ein Einverständnis mit den Provisionsabrechnungen und damit ein Anerkenntnis, keine weiteren Ansprüche zu haben, kann aus einem untätigen Verhalten des Handelsvertreters nicht gefolgert werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 07.05.2004, AZ: …..O 406/03).

Das Landgericht ließ es deshalb offen, ob überhaupt die Grundsätze eines Kontokorrents nach Vertragsende heranzuziehen sind. Dabei hat das Landgericht die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 13.09.2017, AZ: 15 U 7/17, zur Kenntnis genommen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung eingelegt.

Amtsgericht weist Klage auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen ab

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Am 12.03.2019 wies das AG Bad Schwalbach eine Klage der DVAG auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen ab. Dies überrascht deshalb, weil dasselbe Gericht mit denselben Parteien zuvor ein völlig anderes Urteil fällte.

Das Gericht legte in der neuen Entscheidung den Vermögensberatervertrag zu Grunde, wonach vereinbart war, dass der Provisionsanspruch der Beklagten erst nach Zahlung der vertraglich vereinbarten Anzahl von Prämien entsteht und dass eine Vorfinanzierung der vermittelten Versicherungsverträge gewährt würde.

Diese Vorfinanzierungen müssten dann zurückgezahlt werden, wenn der Versicherungsnehmer während der Laufzeit der festgelegten Haftungszeit seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Prämienzahlung nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Die DVAG hatte ein Provisionskonto geführt, in dem die ausgezahlten Provisionen erfasst und vermerkt wurde, in welchem Umfang die Provisionen durch Vermittlung, Abschluss und Bestand eines jeweiligen Versicherungsvertrages durch die Beklagte ins Verdienen gebracht wurden. Es wurde monatlich abgerechnet. Wenn es zu einem Storno kam, wurde dieses mit den Vertragsdaten in der Provisionsabrechnung aufgeführt und der Rückbelastungsvertrag als Sollbetrag in das Konto eingestellt.

Etwaige Guthabenbeträge wurden an den Vermögensberater überwiesen. Sollte die Provisionsabrechnung ein Sollsaldo ausweisen, sollte dieses ausgeglichen werden. Insgesamt bestand ein Sollsaldo in Höhe von fast 7.000,00 €.

In einem Vorverfahren wurde bereits ein Urteil gesprochen, wonach der Vermögensberater zu zahlen hatte. Jetzt hatte das AG Bad Schwalbach anders entschieden und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin sei – entgegen der Vorentscheidung – ihrer Pflicht zur Nachbearbeitung der Verträge nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Der Provisionsanspruch des Vermögensberaters bestehe deshalb gem. §§ 87 a), Abs. 3, 92 Abs. 2 HGB trotz etwaiger Stornierungen der Verträge. Nach § 87 a), Abs. 3, Satz 2 HGB entfällt der Provisionsanspruch nur dann, wenn und soweit der Unternehmer das vermittelte Geschäft aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen nicht ausführt. Er muss sich in ausreichender Weise um die Rettung eines stornogefährdeten Vertrages bemühen und insofern seine Verpflichtungen zur Nachbearbeitung erfüllen. Unterlässt der Unternehmer eine zumutbare Nachbearbeitung, muss er sich nach dem Rechtsgedanken des § 87 a), Abs. 3, Satz 1 HGB und des § 162 Abs.1 BGB sowie auf Grund der dem Versicherungsvertreter gegenüber bestehenden Treuepflicht so behandeln lassen, als sei eine erfolgreiche Nachbearbeitung erfolgt und als sei der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters vollumfänglich entstanden.

Die DVAG hatte vorgetragen, sie habe eine standartmäßige Kombination aus Erinnerungs-, Mahn- und Kündigungsschreiben durch das Versicherungsunternehmen in einem automatisierten Verfahren an die Kunden versandt. Dies hat der Berater bestritten. Ein solches Bestreiten hielt das Gericht auch für zulässig, da es sich um Umstände außerhalb der eigenen Wahrnehmung handelt. Anschließend hätte es der DVAG oblegen, im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, bei welchem stornierten Vertrag wann und durch wen welche Stornobekämpfungsmaßnahmen erfolgt seien. Auch bei einem automatisierten Nachbearbeitungsverfahren hat der Vertrieb schlüssig darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass das Verfahren auch tatsächlich stattgefunden hat. Allein aus der Existenz eines solchen Verfahrens erfolgt für das Gericht nicht der Nachweis, dass eine entsprechende Stornobekämpfung stattgefunden hat.

Ebenso muss klargestellt werden, ob solche Maßnahmen durch den Bestandsnachfolger erfolgt sind oder durch das Versicherungsunternehmen. Trotz entsprechender Hinweisbeschlüsse soll nicht entsprechend vorgetragen worden sein. Ausdrucke seien kein geeigneter Nachweis. Schließlich handelt es sich dabei auch nicht um Urkunden im Sinne des § 415 ZPO. Ausdrucke sind weder unterschrieben, noch begründen sie einen Beweis für die Richtigkeit der dort niedergelegten Vorgänge. Selbst dann, wenn Kunden als Zeugen benannt wurden, ist dies nicht zu den behaupteten Stornobekämpfungsmaßnahmen erfolgt.

Soweit das Zeugnis eines Mitarbeiters aus der Provisionsabteilung genannt wurde, sei nach Auffassung des Gerichts nicht erkennbar, in wie weit ein solcher Zeuge aus eigener Wahrnehmung Kenntnis von der Versendung von Stornobekämpfungsmaßnahmen hatte. In dem Fall sei dann ein solcher Zeuge ungeeignet.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es zeigt, dass gerichte gerade in Hinblick auf das Thema „Rückforderung von Provisionsvorschüssen“ keine einheitliche Linie fahren.

Reaktion auf Maklerurteil vom OLG Düsseldorf

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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte am 18.11.2018 unter dem Aktenzeichen 4 U 210/17 einen Makler zum Schadenersatz in Höhe von 42.861,03 € nebst Zinsen verurteilt. Dieses Urteil geistert durch die Presse und sorgt für wirre Gedanken und zu falschen Schlüssen.

Das Urteil erschreckt, weil es nicht verstanden wird. Es soll wohl der Verdacht entstehen, dass dieses Urteil etwas Besonderes ist und Makler benachteiligt werden. Das ist aber falsch.

Der böse Geist des Urteils wird daran festgemacht, dass hier eine Verurteilung erfolgt ist, obgleich der Versicherungsmakler beweisen konnte, dass eine streitgegenständliche Versicherung, die er versprochen hatte, überhaupt gar nicht existiert und gar nicht vermittelbar war. Darauf kommt es aber nicht im Geringsten an.

Was war geschehen?

Der verklagte Versicherungsmakler hatte dem Versicherungsnehmer die Auskunft erteilt, dass in dem vermittelten Rechtsschutztarif auch die Abwehr von Schutzrechtsnichtigkeitsklagen bei Patentverletzungen versichert seien. Dieses stand aufgrund der E-Mail-Korrespondenz fest.

Der Makler konnte während des Prozesses beweisen, dass überhaupt gar keine Rechtsschutzversicherung einen solchen Tarif anbietet (worauf es jedoch rechtlich überhaupt nicht ankommt).

Die Rechtsschutzversicherung wurde zum 01.12.2008 mit dem Tarif Premium 100Plus vereinbart. Entgegen der Zusicherung des Maklers enthielt dieser Tarif keine Abwehrdeckung von Schutzrechtsnichtigkeitsklagen.

Dennoch erhob der Versicherungsnehmer ein gerichtliches Patentrechtsverletzungsverfahren. Der Streitwert dafür betrug 625.000,00 €. Das Kostenrisiko lag bei zwei Instanzen bei mehr als 120.000,00 €.

Warum wurde der Makler verurteilt?

Die Falschberatung war unstreitig. Eine Police über die Rechtsschutzversicherung für Patentrechtsverletzungsverfahren gibt es und gab es nicht.

Im Rahmen des Schadenersatzes ist der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtete Umstand nicht eingetreten wäre.

An dieser  Stelle traten zwei Besonderheiten ein:

  1. Vor Einreichung der Klage hatte der Versicherungsnehmer keine spezielle Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung eingeholt. Dies ist sicherlich unüblich (wenn nicht sogar ein Verstoß gegen Obligenheiten). Normalerweise wird vor Klageerhebung eine solche Anfrage gestellt.
  2. Ausnahmsweise konnte der Versicherungsnehmer das Gericht überzeugen, dass er nicht geklagt hätte, wenn er gewusst hätte, dass es keine Deckung gibt. Deshalb ist das Gericht davon ausgegangen, dass der Versicherungsnehmer nur deshalb geklagt hat, weil der Makler falsch beraten hatte. Hätte der Makler richtig geraten, wäre die Klage nicht eingereicht worden und dann wären auch die Kosten des Rechtsstreites nicht entstanden. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob diese Rechtsschutzversicherung irgendwo anders hätte abgeschlossen werden können.

Fazit:

Die Entscheidung scheint juristisch korrekt, dürfte jedoch bei genauer Betrachtung eine Ausnahme bleiben. Warum hier eine Klage eingereicht wurde, ohne zuvor die Deckung einzuholen, bleibt ein Geheimnis.

Vorgefertigte Kündigungsschreiben unzulässig

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Darum entschied das Oberlandesgericht Dresden in einem Urteil vom 14.7.2015 unter dem Az. 14 U 584/15, dass ein Versicherungsvermittler wegen Verstoßes gegen das UWG zu unterlassen habe, wenn er mit

mit vorformulierten, im Internet abrufbaren Schreiben zur Kündigung der Mitgliedschaft Kündigungshilfe für Dritte, insbesondere Mitglieder anderer gesetzlicher Krankenversicherungen, zu leisten, wenn die Kündigungsschreiben die Erklärung enthalten:

  „Sämtliche  in der Vergangenheit abgegebenen Werbe- und Anruferlaubnisse widerrufe ich hiermit mit sofortiger Wirkung; dies umfasst auch Rückwerbeversuche.“ :

„Insbesondere handelt es sich bei der beanstandeten Maßnahme um eine geschäftliche Handlung der Verfügungsbeklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Indem die Verfügungsbeklagte vorformulierte Schreiben der angegriffenen Art zur Verfügung stellt, zielt sie auf eine Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen von Versicherungsnehmern, insbesondere auf einen Wechsel der Krankenkasse und eine Inanspruchnahme der von der Verfügungsbeklagten angebotenen Versicherungsleistungen ab…..

Grundsätzlich ist bei der Abwerbung von Kunden eine systematische Kündigungshilfe zur ordnungsgemäßen Auflösung  von  Versicherungsverträgen  nicht  wettbewerbswidrig, sofern nicht unlautere Mittel eingesetzt werden (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG 33. Aufl. 2015, § 4 Rn 10.47). …….

Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht besteht grundsätzlich kein Anspruch auf den Fortbestand eines einmal begründeten Vertragsverhältnisses. Das Abwerben von Kunden ist zulässiger Teil des Wettbewerbs, auch wenn die Kunden noch an den Mitbewerber gebunden sind (vgl. BGH, GRUR 1966, 263, 264 – Bau-Chemie). Deshalb ist die Leistung von Kündigungshilfe durch bloße Hinweise auf Notwendigkeit, Frist und Form einer Kündigung grundsätzlich wettbewerbskonform (BGH GRUR 2002, 548 Rn 27 – Mietwagenkostenersatz). Entsprechendes gilt, wenn – wie hier – einem vertraglich noch anderweitig gebundenen Kunden ein vorbereitetes Kündigungsschreiben zur Verfügung gestellt wird, das nach Einfügung des Kündigungstermins nur noch zu unterschreiben ist; ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher wird allein durch eine solche Dienstleistung nicht unsachlich zum Abschluss eines Vertrages mit einem Mitbewerber veranlasst (BGH GRUR 2005, 603 Rn 19 – Kündigungshilfe). Zulässig ist es auch, sich zur Übersendung des Kündigungsschreibens bevollmächtigen zu lassen (Köhler in Köhler/Bornkamm, a.a.O. § 4 Rn 10.39)………

Allerdings führt der Einsatz von unlauteren Mitteln zur Unlauterkeit einer Abwerbungsmaßnahme.

Nach den „Gemeinsamen Wettbewerbsgrundsätzen“(i.d.F. v. 9.11.2006) für die gesetzlichen Krankenkassen haben die Aufsichtsbehörden in Nr. 37 festgehalten, dass eine Kündigungshilfe, die nach den allgemeinen Grundsätzen des UWG rechtswidrig ist, zu unterlassen ist. Nach Nr. 38 liegt eine solche unzulässige Kündigungshilfe vor, wenn die Kasse das zu werbende Mitglied irreführt, überrumpelt oder sonst unangemessen unsachlich in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt. Für die lauterkeitsrechtliche Beurteilung sind diese Wettbewerbsrichtlinien zwar nicht bindend (Köhler in Köhler/Bornkamm, a.a.O. § 4 Rn 10.45). Sie spiegeln aber hier den Stand der Rechtsprechung und herrschenden Meinung in der Literatur wider (BGH GRUR 2005, 603 Rn 19 – Kündigungshilfe; Köhler a.a.O. § 4 Rn 10.47), zumal die Aufzählung nicht abschließend ist und etwa auch das Herabsetzen der Leistungen des Mitbewerbers erfasst wird……..

Wird der Mitbewerber nach den allgemeinen Voraussetzungen von §§ 3, 4 Nr. 10 UWG gezielt behindert, ist dies unlauter, gleich ob dies im Zuge einer Kündigungshilfe erfolgt oder eine Kundenabwerbung damit verbunden ist. Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Das betreffende Verhalten muss bei objektiver Würdigung der Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet sein. Unlauter ist auch eine gezielte Behinderung, die dazu führt, dass der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann (BGH GRUR 2011, 1018 Rn 65 – Automobil-Onlinebörse mwN;  Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 4 Rn. 10.9)……..

Hier widerruft der Versicherte nach dem vorformulierten Schreiben „sämtliche in der Vergangenheit abgegebenen Werbe- und Anruferlaubnisse mit sofortiger Wirkung; dies umfasst auch Rückwerbeversuche.“ Dies führt insbesondere dazu, dass der vorherigen Krankenversicherung bzw. Betriebskrankenkasse jede telefonische Kontaktaufnahme mit ihrem kündigenden Mitglied untersagt wird, sogar noch vor Wirksamwerden der Kündigung und damit gegenüber ihrem derzeitigen Vertragspartner. Indem die Verfügungsbeklagte mit dem vorformulierten Widerruf Nachfragen verhindert, kann sie die Interessen der Verbraucher beeinträchtigen. Wäre ein Mitglied über die möglichen Anlässe für eine solche Kontaktaufnahme informiert, würde es möglicherweise von einem solchen telefonischen Kontaktverbot absehen. So können nach einer Kündigung zur Abwicklung des Versicherungsverhältnisses beispielsweise die Klärung von Leistungsansprüchen, Beitragsrückständen oder der Weiterversicherung  bei Arbeitgeberwechsel oder Arbeitslosigkeit, eine rückwirkende Beitragseinstufung von Selbständigen, Beitragsbescheinigungen für die einkommenssteuerliche Veranlagung, die Rückforderung der elektronischen Gesundheitskarte erforderlich werden. Das beanstandete Verhalten hat auch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen. Die Verfügungsbeklagte errichtet eine Marktverhaltensschranke für aktuelle Mitbewerber (vgl. dazu Ohly/Sosnitza, a.a.O. § 4 Rn. 10.10.). Eigene schutzwürdige Interessen hat sie dafür nicht angeführt. Sie schottet sich mit ihren abgeworbenen Versicherten ab und verhindert zulässige, den Wettbewerb fördernde Anstrengungen der Verfügungsklägerin, die abgeworbenen Versicherten doch noch bei sich zu halten. Damit gesteht die Verfügungsbeklagte ihren Mitbewerbern das nicht zu, was sie bei der Kündigungshilfe für sich in Anspruch nimmt: die im Grundsatz zulässige Abwerbung von Kunden.“

Zitatende aus dem Urteil des OLG

Handelsvertreter mit Recht auf Urlaub

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Gem § 84 f HGB ist der Handelsvertreter verpflichtet, sich „ständig“ um die Vermittlung von Geschäften zu bemühen. Folgt daraus, dass er keinen Urlaub hat?

Ein Handelsvertreter machte in den Jahren aufgesparten Resturlaub geltend. Eine vertragliche Urlaubsregelung gab es im Handelsvertretervertrag nicht. Der Außendienstler bekam, nach Einreichen eines Urlaubsantrags, den oben erwähnten Satz zusammen mit einer Abmahnung zu lesen. Der Urlaub wurde ihm nicht gewährt, weil er sich ständig zu bemühen habe.

Das Bundesarbeitsgericht sah das im Jahre 2003 anders. Es erlaubte einem Handelsvertreter auch ohne formalem Antrag Urlaub mit der Begründung : „Denn ein selbständiger Handelsvertreter kann seinen Urlaub unter Berücksichtigung der ihm nach § 86 I HGB obliegenden Interessenwahrnehmungspflicht grundsätzlich nach seinem Belieben nehmen. Eines förmlichen, die freie Gestaltung der Arbeitszeit einschränkenden Urlaubsgesuchs nach § 7 I BUrlG, der gem. § 2 II BUrlG auf arbeitnehmerähnliche Personen Anwendung findet, bedarf ein Selbständiger nicht. „

Fazit: Normaler Urlaubsumfang ist kein Verstoß, ein dreiviertel Jahr vielleicht hingegen schon.

Universa muss Buchauszug erteilen

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Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte am 27.02.2019 die Universa Lebensversicherung a.G. verurteilt, einer ausgeschiedenen Versicherungsvertreterin einen Buchauszug zu erteilen. Dieser muss sich über sämtliche Geschäfte in dem Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2015 erstrecken und folgende Angaben enthalten:

  • Name des Versicherungsnehmer und/oder Vertragspartner
  • Policen- und/oder Versicherungsscheinnummer
  • zur Art und Inhalt des Vertrags die Sparte, die Tarifart, die Prämien und/oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen
  • Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn
  • bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages
  • bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie
  • im Fall von Stornierungen: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

Streitig war, ob die Universa den Buchauszug bereits erfüllt hatte, indem sie eine CD mit verschiedenen Daten übersandt hatte. Dies sah das Gericht nicht so. Schließlich muss ein Buchauszug gem. § 87 c), Abs. 2 HGB die zum Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provisionen des Handelsvertreter relevanten geschäftlichen Verhältnisse in klarer und übersichtlicher Weise vollständig wiederspiegeln, soweit sie sich den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen. Nur dann ist der Zweck des Buchauszuges erfüllt, dem Handelsvertreter über dessen Provisionsansprüche Klarheit zu verschaffen und ihm eine Nachprüfung der vom Unternehmer erteilten oder noch zu erteilenden Provisionsabrechnungen zu ermöglichen (BGH-Urteil vom 23.10.1991, AZ: I ZR 171/79). Die CD soll dazu nicht geeignet gewesen sein. Es handelte sich um einen Ausdruck einer großen Tabelle, aus der sich Zuordnungsprobleme ergeben. Die Zeilen waren nicht nummeriert und es war nur schwer möglich, die linke und rechte Hälfte der Tabelle in Einklang zu bringen. Zumindest dies erfordert ein klarer und übersichtlicher Buchauszug.

Der Buchauszug ist auch nicht verjährt. Es gilt zwar die Verjährungsfrist gem. § 195 BGB von 3 Jahren, da jedoch Haftungszeiten von 5 Jahren vereinbart waren, würde sich die Verjährung entsprechend verlängern.

Provisionsansprüche wies das Landgericht Nürnberg-Fürth ab, weil diese nicht substantiiert dargestellt wurden. Die Universa legte gegen die Entscheidung Berufung ein.

DVAG bekommt Provisionen zurück

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Am 23.10.2017 hat das Oberlandesgericht Nürnberg in einer Verfügung entschieden, dass eine Aufrechnung zwischen einer Provisionsrückforderung und einer zurückzuzahlenden Softwarepauschale nicht möglich sei und der DVAG Rückforderungsansprüche gegen einen ehemaligen Vermögensberater zusteht.. Die DVAG hatte eine Klage auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen eingereicht. Die Vergütungsvereinbarung sah vor, dass Provisionsansprüche erst dann entstehen sollen, wenn der durch […]

Kein Ausgleichsanspruch für den nebenberuflichen Handelsvertreter

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Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies am 26.05.2017 die Klage eines Versicherungsvertreters auf einen Ausgleichsanspruch ab. Unter dem Aktenzeichen 16 U 61/16 hob es eine anderslautende Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf auf. Das OLG meinte, der Versicherungsvertreter sei nebenberuflich tätig, weshalb der Ausgleichsanspruch gem. § 89 b) HGB nach § 92 b) Abs. 2, Satz 1, Abs. 5 […]

Rechtsstreit mit OVB an Arbeitsgericht verwiesen

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Am 05.09.2017 entschied das Landgericht Frankfurt an der Oder, dass ein Rechtstreit der OVB, den diese mit einem ehemaligen Handelsvertreter führt, an das zuständige Arbeitsgericht verwiesen wird. Die Zuständigkeit war zwischen den Parteien streitig. Das Landgericht meinte, der Rechtstreit müsse gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a, 5 Abs. 3 ArbGG zum Arbeitsgericht verwiesen […]

Mit falschen Unterschriften sieben Kinder versorgt

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Burgwedel ist nicht nur eine niedersächsiche Kleinstadtidylle. Jetzt war das dortige Amtsgericht Schauplatz eines Prozesses gegen einen Versicherungsmakler, der in 100 Fällen Unterschriften fälschte und dabei 208.000,00 € zu Unrecht an Provisonen verdiente. Damit hatte er seine sieben Kinder versorgt. Wie haz.de schreibt, bekam er 2 Jahre „auf Bewährung“. Die Konsequenz einer solchen Strafbarkeit ist […]

Beide müssen leisten

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Das Landgericht Frankfurt am Main hatte im September 2018 einen Vermögensberater zur Rückzahlung von Provisionsvorschüssen verurteilt. Dieser verlangte zunächst im Wege der Klage, dass so genannte Softwarepauschalen, die zuvor vom Provisionskonto abgezogen wurden, wieder gutgeschrieben werden. Gleichzeitig verlangte die DVAG im Rahmen einer Wiederklage Provisionsvorschüsse zurück. Im Ergebnis bekamen beide Recht. Obwohl die DVAG insgesamt […]

Bei Provisionsvorschüssen ist ein Makler dem Versicherungsvertreter gleichgestellt

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Nach dem BGH gemäß Urteil vom 01.02.2010 Az. XII ZR 310/09 hat ein Versicherungsmakler den gleichen Schutz wie ein Versicherungsvertreter, wenn er Provisionsvorschüsse bekommt. Ein Versicherungsmakler kann genauso schutzwürdig sein wie ein Versicherungsvertreter. Eine solche Schutzbedürftigkeit wird zum Beispiel dann bejaht, wenn der Versicherungsmakler von dem Versicherer in ähnlicher Form wirtschaftlich abhängig ist wie ein […]

Nachträgliche Kündigungsgründe führen nicht zum Verlust der Ausgleichsansprüche

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Gemäß § 89 b HGB kann dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch zustehen. Gemäß Abs. 3 Ziff. 2 ist dieser Anspruch ausgeschlossen, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag. Diese Voraussetzung soll jedenfalls dann erfüllt sein, wenn das Unternehmen eine wirksame und berechtigte fristlose […]

Abtretung von Provisionen unwirksam

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Am 10.02.2010 entschied der BGH unter dem Aktenzeichen VIII ZR 53/09, dass eine Abtretung von Provisionsansprüchen eines Versicherungsvertreters gemäß § 134 BGB, § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB unwirksam sein kann. Ein Versicherungsvertreter hat das Recht, Auskunft über die vermittelten Versicherungsverhältnisse zu erlangen. Dieses Auskunftsrecht steht nach § 402 BGB auch dem Zessionar zu, […]

OLG Frankfurt: Ehemaliger Vermögensberater muss Provisionen nicht zurückzahlen

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Mit Beschluss vom 17.08.2017 beabsichtigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, eine Berufung der DVAG abzuweisen. Die DVAG hat einen Betrag in Höhe von fast 30.000,00 € eingeklagt. Der Beklagte war als Vermögensberater etwa 35 Jahre für die DVAG tätig. Nachher geriet das Abrechnungssaldo ins Minus. Der ehemalige Vermögensberater sollte geleistete Provisionsvorschüsse zurückzahlen. Klagegrund war die […]

OLG München verankert Recht auf Buchauszug

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Am 17.4.2019 entschied das OLG München unter dem Az 7 U 2711/18, im Rahmen eines handelsvertreterfreundlichen Urteils, was eigentlich längst klar sein sollte. Ein Buchauszug darf mehrmals eingeklagt werden darf, er darf nicht z.B. wegen Untätigkeit des Handelsvertreters zurückgehalten werden und die Frage, ob Provisionsansprüche bestehen, darf nicht vorweggenommen werden. Hier nun die Leitsätze des […]

Nachbearbeitung ungenügend

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Das Oberlandesgericht München wies am 27.3.2019 eine Klage auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen ab. Ein Versicherer verlangte Geld zurück, weil Verträge ins Storno gegangen sind. Nach § 92 Abs. 2, § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB entfällt der Anspruch des Versicherungsvertreters auf Provision im Falle der Nichtausführung des Geschäfts durch den Unternehmer, wenn und […]

Versicherungsvertreter darf keine Immobilien verkaufen

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Das Oberlandesgericht München hat am 18.11.2015 eine fristlose Kündigung bestätigt, weil ein Versicherungsvertreter einer Konkurrenztätigkeit nachgegangen ist. “ Die Überlassung der Gewerbeerlaubnis an einen Immobilienmakler, von der somit auszugehen ist, stellt eine dem Kläger untersagte Wettbewerbshandlung dar. Dass die Beklagten selbst keine Immobilien vertreiben, ist nach den Ausführungen oben unter I. irrelevant, da der Immobilienerwerb […]

Rückzahlungpflicht nach Vertragsende kann unwirksam sein

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Das Oberlandesgericht München erklärt eine Klausel, wonach ein Handelsvertreter nach Ende des Vertrages Provisonen zurückzahlen muss, für unwirksam. Nach § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB darf das Recht zur außerordentlichen Kündigung weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Eine solche Beschränkung der Kündigungsfreiheit (Kündigungserschwernis) zulasten des Handelsvertreters kann auch dann vorliegen, wenn an die Kündigung […]
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