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Channel: Urteile vorgestellt von RA Kai Behrens – Handelsvertreter Blog
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Datenklau und Datenweitergabe an Bestandsnachfolger u.U. verboten

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Um Kunden und Kundendaten wird immer wieder zwischen Handelsvertreter und Unternehmer gestritten, vor allem, wenn der Handelsvertretervertrag zu Ende ist und der Streit um die Kunden entfacht ist.

Vieles ist streitig. Eins gilt aber jedenfalls: Der Download von Kundendaten ist und bleibt verboten. Es ist nach wie vor weit verbreitet, dass nach Ende eines Handelsvertretervertrages Daten über die Kunden, die der Handelsvertreter betreut hat, vom Server des Unternehmens runtergeladen werden.

Ein Anwaltskollege berichte darüber, dass das Oberlandesgericht München kürzlich über einen solchen Fall zu entscheiden hatte. Nachdem eine normale Kündigung ausgesprochen war, unterzog der Handelsvertreter die Entwendung fremder Daten in einem 4-stündigen Downloadvorgang. Dieser Download, der wohl unstreitig war, führte dazu, dass das Unternehmen fristlos kündigte. Diese war nach Auffassung des Gerichts wirksam. Damit war der Ausgleichsanspruch, der eingeklagt wurde, weg.

Dessen nicht genug: Das Unternehmen erstattete auch noch Strafanzeige. Weil nicht sicher war, wer den Download durchgeführt hatte, ob Handelsvertreter oder dessen Angestellter, wurde das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Nicht selten übrigens wird von den Unternehmen, wenn der Verdacht auf Datenabzug vorliegt, Strafanzeige erstattet. Es besteht dann sogar die Gefahr, dass im Rahmen einer Hausdurchsuchung ermittelt wird, ob tatsächlich fremde Daten gespeichert wurden.

Das Gericht soll auch erwähnt haben, dass eine Datennutzung nicht deshalb verboten sein muss, wenn Daten aus einer Bestandsselektion für eine Akquisationstätigkeit genutzt wurden.

Grundsätzlich jedoch dürfen Unternehmensdaten nicht auf einen vom Handelsvertreter privat genutzten PC heruntergeladen und gespeichert werden. Der Datendownload ist verboten.

Auch die Übermittlung von Kundendaten an einen Versicherungsvermittler als Bestandsnachfolger ist ein heikles Thema. Gemäß § 28 Abs. 1 BDSG 2017 (Artikel 6 Abs. 1 b DSGVO) ist eine Datenweitergabe nur erlaubt, soweit die Daten zur Erfüllung der Pflicht und zur Wahrnehmung der Rechte einem geschlossenen Versicherungsvertrag vorgenommen und benötigt werden. Es muss also ein Zusammenhang zwischen der Datenverarbeitung und dem konkreten Zweck des Versicherungsvertrages bestehen. Die Datenweitergabe an einen Bestandsnachfolger, der eigene Provisionsinteressen verfolgt, ist dies zwar bedenklich, jedoch soll es nach einer neuen Rechtsprechung des Landgerichtes Karlsruhe erlaubt sein.

Dazu gibt es jedoch eine Ausnahme: Wenn jedoch der Kunde den Versicherungsvertrag gekündigt und ausdrücklich untersagt, dass personenbezogene  Daten jeglicher Art Dritten (auch Vermittlern) mitgeteilt oder sonst zugänglich gemacht werden, hat er damit von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht. Seine Daten dürfen dann nicht weitergegeben werden.

Nach Auffassung des Landgerichtes soll dieser Verstoß jedoch keinen Unterlassensanspruch für einen Mitwettbewerber darstellen. Ob dies auch in Zukunft Gegenstand der Rechtsprechung sein wird, vor allem nach der neuen DSGVO, bleibt abzuwarten.


Oberlandesgericht Hamm spricht Buchauszug zu

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Es überrascht nicht, wenn das Oberlandesgericht Hamm in einem neuen Urteil vom 14.5.2018 unter dem Az 18 U 85 /17 einem Handelsvertreter das Recht auf einen Buchauszug zugesprochen hat.

Überraschender war vielmehr, dass überhaupt noch Berufung eingelegt wurde, nachdem bereits das Landgericht Münster zuvor den Buchauszug ausgeurteilt hatte.

Interessant ist das Urteil und der Sachverhalt allenfalls deshalb, weil der Buchauszug nur über einen überschaubaren Zeitraum (ab 1.6.2013) beantragt wurde und der Buchauszug sich auch wohl auf Untervermittler erstrecken sollte. Diese wurden aber namentlich von dem Kläger nicht benannt, die Information begehrte er über den Buchauszug, kam damit aber nicht durch. „Dem Beklagten ist darin zu folgen, dass der Kläger im Rahmen des Buchauszugs keine Angaben über die Person des von ihm verschiedenen Vermittlers verlangen kann. Es ist unstreitig, dass der Kläger Mitarbeiter als „Untervermittler“ beschäftigte, jedoch eine Provisionsberechtigung gegenüber dem Beklagten (auch) aus diesen Geschäften allein in seiner Person bestand. Der Beklagte hat unstreitig gestellt, Unterkonten für die vom Kläger gemeldeten Untervermittler geführt zu haben, doch sei dies gleichsam unter „Service-Aspekten“ für den Kläger geschehen. Dem tritt der Kläger nur insoweit entgegen, als er ausführt, der Beklagte habe diese Konten mit Akribie geführt, um Einblicke in den Agenturablauf zu gewinnen und Anreize für die Mitarbeiter (Untervertreter) zu setzen. Auch wenn dies zutrifft, ergibt sich daraus keine Provisionsrelevanz der Namen der (Unter-)Vermittler“, sagte das OLG.

Entscheidend war, dass die Untervermittler wohl direkt von dem Handelsvertreter angestellt sind und es sich wohl nicht um einen Strukturvertrieb handelt. Agenturen, die z.B. für die Provinzial tätig sind. Um die internen Abrechnungen muss sich der Handelsvertreter dann wohl selbst kümmern.

Der falsch ausgefüllte Versicherungsantrag

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Wenn ein Versicherungsantrag falsch ausgefüllt wird, spricht man von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Dies liegt z.B. vor, wenn man beim Antrag auf Berufsunfähigkeit die ein oder andere Vorerkrankung weglässt. Vorerkrankungen führen mitunter dazu, dass ein Versicherer den Vertragsschluss ablehnt.  Deshalb neigt der eine oder andere dazu, hier mal etwas wegzulassen, obgleich im Versicherungsantrag ausdrücklich danach gefragt wird.

Wenn der Versicherungsfall eintritt, beginnt die Versicherung mit den Ermittlungen. Oft erfährt sie dann, dass bei Antragstellung gempgelt wurde.

Im Falle einer arglistigen Täuschung kann der Versicherer einen zuvor abgeschlossenen Vertrag anfechten. Der Versicherungsnehmer muss dann alle empfangenen Leistungen zurückzahlen, der Versicherer kann die Beiträge aber behalten.

Alternativ kann der Versicherer bei Verletzung der Anzeigepflicht vom Vertrag zurücktreten. Dies hat zur Folge, dass der Vertrag nicht nur beendet ist, sondern der Versicherungsnehmer auch nur die bereits erhaltenen Leistungen behalten darf.

Dass eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht immer erlaubt ist, belegt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.05.2017 unter dem Aktenzeichen IV ZR 30/16.Alleine aus der unrichtigen oder unvollständigen Beantwortung von Gesundheitsfragen kann jedoch nicht auf das Vorliegen von Arglist geschlossen werden“, sagt der BGH und verlangt, dass noch weitere Vorsatzvorwürfe nachgewiesen werden.

Der Vorwurf der falschen Antragstellung kann aber auch „verjähren“. Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 25. 11.2015 unter dem Aktenzeichen IV ZR 277/14 entschieden, dass falsche Gesundheitsangaben nach 10 Jahren irrelevant sind. Ganz egal, ob falsche Angaben getätigt wurden, darf eine Versicherung nach Ablauf von 10 Jahren wegen arglistiger Täuschung nicht mehr anfechten.

In dem dortigen Fall hatte der Versicherungsnehmer im Jahr 2002 umfassende Fragen zu Vorerkrankungen ausfüllen müssen. Erst nach Ablauf von 10 Jahren, und zwar erst im Juli 2012, erklärte die Versicherung die Anfechtung, weil eine Parkinsonerkrankung verheimlicht wurde.Wer also falsche Angaben gemacht hat und 10 Jahre vorbei sind, könnte Glück haben.

Aber Vorsicht: Am 11.12.2017 entschied das Oberlandesgericht Hamm unter dem Aktenzeichen 6 U 92/17, dass derjenige, der eine Berufsunfähigkeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages mitbringen würde, „während der Dauer“ des Vertragsverhältnisses nicht weiter berufsunfähig werden könne. Dafür trage der Versicherungsnehmer die Beweislast. Hier ist also Vorsicht geboten.

Über einen nicht alltäglichen Fall der Verletzung einer Anzeigepflicht berichtet kürzlich ein Anwaltskollege in ProContra Online. Dort hatte der Versicherungsnehmer den schriftlichen Antrag ordnungsgemäß ausgefüllt. Sein Versicherungsmakler hatte bei der Onlineantragstellung die Vorerkrankungen an die Versicherung falsch übertragen. Nach einem Urteil des Oberlandesgericht Dresden vom 03.04.2018 unter dem Aktenzeichen 4 U 698/17 musste sich der Versicherungsnehmer das – arglistige – Verhalten seines Maklers zurechnen lassen, obgleich der Versicherungsnehmer selbst ja redlich gehandelt hatte. Im Gegensatz zum Versicherungsvertreter, der im Auftrag der Versicherung tätig ist, steht der Makler auf der Seite des Versicherungsnehmers. Mithin muss sich ein Kunde dessen Fehler zurechnen lassen. Das tragische daran könnte jedoch sein, dass deshalb die Haftpflichtversicherung des Maklers nicht mehr leistet. Gem. § 81 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz kann ein Versicherer seine Leistungen in einem der schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt.

OLG Karlsruhe: Makler darf Tarif intern umstellen

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Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab einem Versicherungsmakler mit Urteil vom 13.06.2018 unter dem Az.: 6 U 122/17 Recht.

Er bot u.a. privat Krankenversicherten an, sie bei einem Tarifwechsel beim selben Anbieter zu beraten und zu betreuen, außerdem, nicht nur im Vergleichswege den günstigsten Tarif für den Bestandskunden zu finden, sondern zugleich einen reibungslosen Wechsel durchzuführen. Dafür erhielt er Provisionen. So beschreibt es asscompact.de .

Wer geglaubt hat, genau dafür sei doch ein Makler da, verkennt die Tücken des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG).

Eine Verbraucherschutzorganisation hielt dem Makler vor, mit der Beratung und Umstellung bei einem Tarifwechsel in der privaten Krankenkasse eine Rechtsdienstleistung anzubieten, die den Voraussetzungen nach § 3 RDG unterliege und somit dem Makler nicht erlaubt sei.

Schon in der ersten Instanz wurde die Klage der Verbraucherschützer abgewiesen. Der Makler verstoße nicht gegen das UWG, entschied das Landgericht Heidelberg am 5.9. 2017 unter dem Az 11 O 18/17. Die Tätigkeit des Maklers sei schon von der Erlaubnis nach § 34d GewO gedeckt. Es gelten die Maßstäbe nach § 59 VVG. Die Bedarfsermittlung gehöre schließlich zu den Maklerpflichten, auch wenn ein Tarifwechsel an sich kein Abschluss eines neuen Vertrages ist.

Die Verbraucherschützer legten Berufung ein und verloren auch in der 2. Instanz vor dem OLG Karlsruhe. Das Urteil des LG Heidelberg sei richtig, im übrigen seien rechtsdienstleistende Bestandteile von Leistungen eines Versicherungsvermittlers bei der Tarifwechselvermittlung nach § 5 RDG als Nebenleistung erlaubt.

Das Landgericht München I hatte mit Urteil vom 18.05.2018, Az.: 37 O 8325/17  etwas anders entschieden. Dort hatte der Bund der Versicherten e. V. (BdV) Klage gegen die Minerva KundenRechte GmbH auf Unterlassung erhoben. Minerva bot Privat-Kranken-Versicherten eine Unterstützung, Beratung und Begleitung im Rahmen des Tarifwechselrechts an. Im Falle eines erfolgreich durchgeführten Tarifwechsels setzte Minerva ein Vielfaches der „ersparten“ Monatsprämie als Honorar an. Die Klage gegen diese Geschäftspraxis seitens des BdV hatte Erfolg. Das Landgericht München sah darin jedoch schon einen verstoß egen das RDG.

Damals argumentierte das Landgericht München: „Es liegt eine umfassende und vollwertige Beratung des Rechtssuchenden auf einem Teilgebiet des Rechts vor (vgl. hierzu BGH NJW 2005, 969; BGH NJW 2005, 2458). Die Beratungsleistung eines Versicherungsberaters und eines Rechtsanwalts sind in diesem Fall nahezu identisch, deshalb muss § 4 a Abs. 1 Satz 1 RVG zur Anwendung gelangen.“ Und deshalb untersagte München den Werbeauftritt des Versicherungsberaters.

Aktuelle Maklerurteile

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Seit 2016 hat es für Versicherungsmakler ein paar interessante Urteile gegeben. Der Makler ist der Sachverwalter des Kunden. Dies ist bekannt seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.05.1985.

Der Makler hat nicht nur zu beraten, er hat auch den Schaden ordentlich zu bearbeiten. Die Schadensbearbeitung gehört zu seinen primären Pflichten. Dies entschied der Bundesgerichtshof am 30.11.2017 unter dem Aktenzeichen I ZR 143/16. Die Schadensbearbeitung gehört auch dann zu seinen Pflichten, wenn dies nicht gesondert im Vertrag mit den Kunden vereinbart wurde.

Dort hatte die Maklerin nicht auf bestimmte Fristen zur Feststellung einer Invalidität bei einer Unfallversicherung hingewiesen. Dadurch gingen der Kundin, die im Übrigen selbst in der Branche gearbeitet hatte, Ansprüche verloren. Die Maklerin hatte gem. des Urteils des Bundesgerichtshofs dafür einzustehen.

Mit einer weiteren Entscheidung vom 07.02.2017 unter dem Aktenzeichen 7 O 175/15 hat das Landgericht Bielefeld ebenso überraschend entschieden. Ein Makler sollte eine Hausratversicherung vermitteln. Die Versicherung meinte, ein Vertragsschluss sei kein Problem, policierte den Vertrag jedoch nicht.

Das Landgericht Bielefeld meinte, dass auch der Vertragsschluss von den Maklern zu überwachen ist. Erst dann, wenn der Versicherungsnehmer die vorgesehene Police in den Händen hält, hat der Makler seine Verpflichtung erfüllt. Er muss also die Reaktion des Versicherers überwachen. Ebenfalls muss er dort nachhaken und darf sich nicht „blind“ auf den Vertragsschluss verlassen.

Am 10.03.2016 hatte der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen I ZR 147/14 sich über die rechtlichen Folgen Gedanken gemacht, wenn  ein Versicherungsvertrag umgedeckt wird. Der Makler hatte mit einer Firmengruppe einen Maklervertrag zur Überprüfung des Versicherungsschutzes getroffen. Dann kam es infolge von Betriebsunterbrechungen zu einem Schaden in zweistelliger Millionenhöhe. Da das Risiko einer Sprinkleranlage von der hier streitigen Betriebsunterbrechungsversicherung nicht umfasst war, zahlte die Versicherung nicht. Der Makler wurde in Anspruch genommen. Der Bundesgerichtshof sah es als Pflicht des Versicherungsmaklers an, den Kunden an seinem konkreten Bedarf orientiert zu beraten und ihm eine Sach- und Interessenorientierte Versicherung mit Informationen über die dafür aufzuwendenden Kosten anzuraten. Wenn der Versicherungsnehmer sachwidrige Weisungen erhält, darf der Makler diese nicht ohne weiteres akzeptieren, wenn der Versicherungsnehmer noch nicht vollständig aufgeklärt wurde.

Insofern hatte der Bundesgerichtshof die Verpflichtung des Maklers weit gefasst.

Über weitere interessante und aktuelle Maklerurteile berichtete der Handelsvertreterblog hier.

Vorsicht vor Fremdvermittlung

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Einem Vermögensberater wurde von der DVAG fristlos gekündigt. Er empfand diese als unbegründet und verlangte daher Schadensersatz aufgrund weiterer Zahlungsansprüche. Die DVAG erhob Widerklage und behauptete, der Kläger habe für ein Konkurrenzunternehmen gearbeitet. Auch sie verlangte deshalb Schadenersatz.

Das Gericht schloss sich der DVAG an, denn nach einer Beweisaufnahme stand fest, dass der Vermögensberater noch während der Vertragslaufzeit fremd vermittelte und die Kündigung zu Recht erging. Der Kläger wurde daraufhin zur Auskunft verurteilt worden.

Nach erteilter Auskunft hatte die DVAG den Schaden hochgerechnet und meinte, etwa 11.500,00 € zu bekommen.

Sie behauptete, die vom Kläger vermittelten Verträge hätten ohne Weiteres auch über die DVAG abgeschlossen werden können. Der Kläger hatte insgesamt Einnahmen von fast 23.000,00 Euro, von denen etwa 13.500,00 Euro an den Außendienst ausgekehrt worden wären. Diesbezüglich ergibt sich für die DVAG ein Differenzbetrag von ca. 9.500 Euro.  Die DVAG hätte zudem weitere 2.000 Euro durch Vermittlungsprovisionen erzielt. Daraus ergebe sich dann etwa 11.500 Euro.

Das Gericht hatte dann folgendes entschieden:

Die Widerklage war nur teilweise begründet. Durch die vertragswidrige Fremdtätigkeit des Klägers steht der DVAG ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB zu. Hätte der Kläger entsprechend seiner Verpflichtung aus dem Handelsvertreterverhältnis mit der DVAG die Verträge über diese abgeschlossen, wäre der DVAG ein Erlös aus den Geschäften verblieben.

Die Schadensermittlung wurde nach § 287 durch einen Zeugen vorgenommen. Dieser bestätigte durch detaillierte Auflistung und der nachvollziehbaren Ermittlung der Provisionen die von der DVAG behaupteten entgangenen Beiträge.

Das Gericht hatte den Schaden auf 9.200,00 Euro reduziert. Dies ergibt sich aus dem entgangenen Gewinn der Verträge, die die DVAG erzielt hätte, wenn der Kläger die Verträge über diese abgeschlossen hätte. Allerdings hätten weiterere Kosten berücksichtigt werden müssen, die den Gewinn der DVAG geschmälert hätten. Dies ergab sich aus der Beweisaufnahme. Der begehrte Schadenersatzbetrag würde demnach mehr als 20 % verringert.

BGH: Vermittlung eines Tarifwechsels provisionspflichtig

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Eine Versicherungsmaklerin schloss mit dem Kunden eine „Dienstleistungsvereinbarung“, nach der der Kunde im Falle eines Tarifwechsels eine Vergütung zahlen soll. Die Höhe beträgt das Neunfache dessen, was der Kunde monatlich spart.

Die Vermittlerin „vermittelte“ einen Tarifwechsel innerhalb derselben Krankenversicherung. Die Kundin verweigerte die Zahlung. dann wurde geklagt. Die Kundin meinte, ein Tarifwechsel könne keine Provisionen auslösen.

Der BGH meinte in einem Urteil vom 28.06.2018 unter dem Az. I ZR 77/17, die Kundin habe zu zahlen. Schließlich habe man einen Versicherungsmaklervertrag geschlossen. Der Tarifwechsel komme durch einen Änderungsvertrag zustande. Zunächst stelle der Versicherungsnehmer einen Tarifwechselantrag, den der Versicherer wegen des Kontrahierungszwangs annehmen müsse. Damit liegt nach Auffassung des BGH ein neuer Vertrag vor, der entsprechend der Vereinbarung das Honorar auslöst.

Der Bund der Versicherten e.V. (BdV) gab daraufhin ein Verfahren auf, das er gegen die MLP Finanzdienstleistung AG führte, zurückgenommen. So schreibt es ASScompact.

Hintergrund der Klage des BdV war die Tarifwechselberatung, die MLP als ausschließliche Beratung außerhalb der Vermittlung anbietet. Der BdV klagte , weil man der Meinung war, dass Versicherungsmakler eine Tarifwechselberatung nur als Nebenleistung zur Versicherungsvermittlung anbieten dürfen und kein gesondertes Honorar vereinbart werden dürfe. Das Landgericht Heidelberg und auch das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden bereits gegen den BdV.

Das Datenschutzgespenst

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Die BDSG hat sich bisher noch nicht als Datenschutzgespenst herausgestellt. Dennoch lauern erhebliche Gefahren, auch und insbesondere für Vermittler.

Die Datenschutzgrundverordnung trat in diesem Jahr in Kraft. Man befürchtete eine Abmahnwelle. Noch ist aber nicht klar, ob ein Verstoß gegen die DSGVO überhaupt abmahnfähig ist.

In einem Urteil des Landgerichtes Bochum vom 07.08.2018 unter dem Aktenzeichen 12 O 85/18 entschieden die Richter, dass die DSGVO die Rechtsfolgen von Verstößen bereits abschließend regele und weitere Ansprüche von Mitbewerbern daher ausgeschlossen seien.

Diesem widersprach das Landgericht Würzburg in einem Beschluss vom 13.09.2018 unter dem Aktenzeichen 11 O 1741/18. In diesem Verfahren wurde eine Rechtsanwältin abgemahnt, die auf Ihrer Homepage kein DSGVO-konformes Webimpressum eingebaut hatte. Sie wurde durch einen Mitbewerber abgemahnt.

Das Oberlandesgericht Hamburg dagegen kam am 25.10.2018 unter dem Aktenzeichen 3 U 66/17 zu keiner abschließenden Entscheidung, ob ein Verstoß gegen die DSGVO abmahnfähig ist oder nicht. In dieser Entscheidung wies man darauf hin, dass in jedem Einzelfall geprüft werden müsse, ob die Vorschrift der DSGVO tatsächlich eine Regelung des Marktverhaltens beinhaltet. Nur dann nämlich könne abgemahnt werden. Das Landgericht Hamburg hatte zuvor am 2.3.2017 hatte zuvor eine Untersagung angeordnet.

Das Oberlandesgericht Hamburg hat gegen dieses Urteil Revision zugelassen, so dass zu erwarten ist, dass hier bald eine erste Grundsatzentscheidung gefällt wird, ob Verstöße gegen die DSGVO abmahnfähig sind.

Die DSGVO ist also noch immer gefährlich.

In einem Interview vor der Versicherungskammer wies der Datenschutzexperte Andreas Sutter auf die Gefahren hin, die die DSGVO mit sich bringt und meint sogar, dass nicht einmal die Abmahnanwälte die größte Gefahr darstellen.

Hier geht’s zum Interview.


„Nirgendwo günstiger“ so nirgendwo erlaubt

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Check24 hatte sich den nächsten Ärger eingehandelt. Eine „NIRGENDWO GÜNSTIGER GARANTIE“- im Kfz-bereich hatte das Landgericht Köln am 18.9.2018 untersagt.

Die Versicherungsmaklerin Check24 Vergleichsportal für Versicherungsprodukte GmbH warb mit mit dieser Garantie in Werbespots. Man warb auch mit den besten Preisen: „Wir garantieren Ihnen, dass die ausgewiesenen Tarife der einzelnen Versicherer nirgendwo günstiger zu erhalten sind – auch nicht direkt beim Versicherer oder anderen Vergleichsportalen. (. . .) “

Die Huk-Coburg wehrte sich dagegen und bekam Recht. Die Werbung sei irreführend und damit unlauter.

Die Huk musste dagegen auch eine Niederlage einstecken. Sie wollte bei den tarifberechnungen auf Check24 nicht genannt werden. Sie hat keinen Anspruch gegen Check24, dass ihre Tarife nicht in deren Versicherungsvergleiche aufgenommen werden, sofern kein Preis angegeben wird, urteilte das Gericht. Sogar das Logo der Huk darf Check24 verwenden.

Mittlerweile soll sich die Garantie auf den gesamten Markt beziehen und deshalb den Anforderungen an das Transparanzgebot entsprechen. So war es im Versicherungsjournal zu lesen.

OLG Hamm: Buchauszug verjährt nach drei Jahren

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Das Oberlandesgericht Hamm schloss sich in einem Urteil unter dem Aktenzeichen 18 U 96/16 am 30.01.2017 der Auffassung an, dass der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges gemäß § 87 c Abs. 2 HGB nach drei Jahren verjähre.

Hamm nahm lange Bezug auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 5 U 101/09, welches am 08.09.2012 zu dem Ergebnis kam, dass es sich bei dem Buchauszug um einen so genannten verhaltenen Anspruch handele, der erst dann fällig werde, wenn dieser geltend gemacht wird. Ohne dass das Oberlandesgericht Hamm darauf Bezug nahm, wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main von seiner eigenen Rechtsprechung inzwischen abgerückt ist. Das Oberlandesgericht Hamm wies darauf hin, dass der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges grundsätzlich selbständig verjähre. Die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB betrage drei Jahre. Der Buchauszugsanspruch entsteht mit der Abrechnung der Provision.

Danach nahm das Oberlandesgericht Hamm eine dreijährige Verjährungsfrist an und wies im Rahmen der Berufung durch das Landgericht Arnsberg ausgeurteilt. Ansprüche zurück.

Anmerkung: Haftungszeiten, die üblicherweise bei Versicherungsvertretern und Versicherungsmaklern eine Rolle spielen, gab es hier nicht. Berücksichtigt man diese Haftungszeiten, werden die Provisionen erst nach deren Ablauf fällig, so dass auch dann erst die Verjährung des Buchauszuges beginnt.  Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte in der oben zitierten Entscheidung auf einen ehemaligen Vermögensberater abgestellt, der einen Buchauszug gegen die DVAG geltend machte.

Eine dreijährige Verjährungsfrist, beginnend mit der Abrechnung, sah im Ürbigen auch das Oberlandesgericht Köln in einer Entscheidung vom 27.01.2017 unter dem Aktenzeichen 19 U 89/16 an.

Wann ein Handelsvertreter hauptberuflich arbeitet

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Das Oberlandesgericht Düsseldorf sprach am 26.05.2017 einem Versicherungsvertreter einen Ausgleichsanspruch ab. Unter dem Aktenzeichen 16 U 61/16 hob es damit eine Entscheidung des Landgerichtes Düsseldorf auf. Das Oberlandesgericht meinte, der Versicherungsvertreter sei nebenberuflich tätig, wonach der Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB nach § 92 b Abs. 2 Satz 1 Abs. 5 HGB ausgeschlossen ist.

Entscheidend war, dass der Kläger nicht nur als Versicherungsvertreter tätig war. Das Oberlandesgericht nahm an, dass er nur nebenberuflich arbeitete. Bei dieser Bewertung kommt es auf den Einzelfall an. Ein nebenberuflich betrauter Handelsvertreter, der tatsächlich hauptberuflich täötig war, trägt die Beweislast für die Hauptberuflichkeit.

Entgegen des schriftlichen Vertrages bewertete das Oberlandesgericht den Kläger als Nebenberufler. Gemäß der so genannten Übergewichtstheorie kann ein Vermitter nur dann im Hauptberuf sein, wenn er überwiegend als solcher tätig ist und aus dieser Tätigkeit auf den überwiegenden Teil seines Arbeitseinkommens bezieht. Liegen beide Kriterien vor, handelt er hauptberuflich, fehlt nur eines der beiden Kriterien, handelt es sich um einen nebenberuflichen Handelsvertreter. Die bedeutensten Abgrenzungsmerkmale liegen im Zweifel im Zeit- und Entgeltmoment, wobei die Bedeutung des Zeitelementes überwiegt. Schließlich braucht ein Handelsvertreter ja nicht einmal Einkommen generieren, auch dann nicht, wenn er hauptberuflich tätig ist.

Das Gericht nannte auch ein Beispiel: Übernimmt ein Student, eine Hausfrau, ein Beamter oder ein Rentner eine Vertretung, um sich zu den sonstigen verfügbaren Mitteln oder nach Dienstschluss noch eine kleine Nebeneinnahme hinzuzuverdienen, dann soll eine Vetretung im Nebenberuf vorliegen. Nach diesen Abgrenzungskriterien hatte das Oberlandesgericht den Versicherungsvertreter als Nebenberufler eingestuft. Schließlich war er darlegungs- und beweisbelastet und hatte nicht ansatzweise vorgetragen, in welchem zeitlichen Rahmen er für die Beklagte tätig war. In einem ähnlichen Fall des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 04.11.1998, Aktenzeichen VIII ZR 248/97) hatte der Kläger immerhin ein Kundendienstbüro mit festen Bürozeiten und einer festgelegten Erreichbarkeit für seine Kunden betrieben. Dies lag hier nicht vor.

Abschließend hatte das Gericht dann noch entschieden, dass eine fristlose Kündigung des Versicherungsunternehmens gemäß § 89 a HGB wirksam ist. Dabei schloss sich das Oberlandesgericht dem Landgericht an. Schließlich hatte der Versicherungsvertreter einen Versicherungsantrag auf Abschluss einer Lebensversicherung eingereicht, welche jedoch nicht von dem Versicherungsnehmer selbst unterschrieben war, sondern von dessen Bruder. Dies war dem Versicherungsvertreter bekannt. Das Austauschen der Unterschriften fiel auf, weil man diese Unterschrift mit alten Unterschriften verglich. Das Oberlandesgericht unterstellt dem Versicherungsvertreter Vorsatz. Eine darauf beruhende Kündigung war deshalb wirksam.

Ansprüche auf Dynamikprovision bestehen auch nach Vertragsende

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Einem Handelsvertreter stehen nach Ende des Handelsvertretervertrages noch Ansprüche auf Dynamikprovisionen zu. Dies entschied ausgerechnet das Oberlandesgericht Frankfurt, und zwar m 16.03.2018 unter dem Aktenzeichen 16U 106/17.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte in diesem Fall über einen Consultant-Vertrag entscheiden müssen. Der Begriff des MLP Financial Consultant wird üblicherweise für Handelsvertreter der MLP verwendet. Das Oberlandesgericht Frankfurt könnte jedoch auch bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Vermögensberatern und der DVAG zuständig sein. Ein Vermögensberater klagte jedoch nicht. Jedenfalls war der Kläger ein Handelsvertreter und auch ein Versicherungsvertreter gem. § 92 Abs. 1 HGB. Deshalb könne er – so argumentiert das Oberlandesgericht – auch von der Beklagten gem. §§ 92 Abs. 2, 87 c), Abs. 1 HGB die Abrechnung der Dynamikprovisionen verlangen. Nach dem Vertrag hat er einen Anspruch auf Auszahlung der Dynamikprovision gem. §§ 92 Abs. 2, Abs. 3, 87 Abs. 1, Satz 1 HGB i.V.m. dem Vertrag.

Das Landgericht Frankfurt stellte in der Vorinstanz bereits darauf ab, dass es sich bei den Dynamiken um Erhöhungen handelt und sich dies nach den Regelungen für Abschlussprovisionen entsprechend den Regelungen für Neuabschlüsse drehe. Die Dynamikprovision ist eine reine Abschlussprovision. Die Erhöhung finde mangels Widerspruchs automatisch statt. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat sich dieser Auffassung im Wesentlichen angeschlossen.

Der Widerspruch bzw. die Zahlung der erhöhten Dynamikprämien stellt lediglich eine auflösende Bedingung dar. Es handelt sich bei der Dynamikprovision um eine verzögert ausgezahlte Abschlussprovision für eine Erhöhung der Lebensversicherung, die bereits im Erstabschluss ihren Grund findet. Das Oberlandesgericht hat auch gesehen, dass die Dynamikprovisionen möglicherweise über viele Jahre noch an den Handelsvertreter zu zahlen sind. Dem stehe auch nicht § 87 Abs. 3, Satz 1, Ziff. 1 HGB entgegen, wonach ein nach Beendigung des Handelsvertretervertrages geschlossenes Geschäft darauf abstellt, dass das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden sein muss.

Das Oberlandesgericht Frankfurt meinte auch, dass es nicht eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg widerspreche, welches im Ergebnis den Anspruch auf Dynamikprovisionen abgeschmettert hatte. Schließlich waren bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg die Lebensversicherungsverträge bereits durch einen Nachfolger des ausgeschiedenen Handelsvertreters betreut worden.

Das Oberlandesgericht wandte sich auch nicht gegen eine frühere Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 18.02.1998 unter dem Aktenzeichen 21 U 87/97. Bei dieser älteren Entscheidung soll es eine vertragliche Regelung gegeben haben im Rahmen eines Rahmenagenturvertrages, nachdem mit Ende des Vertrages die Ansprüche auf Vergütungen oder Provisionen erlöschen.

Eine solche vertragliche Regelung erkannte das Oberlandesgericht hier nicht. Die Parteien hatten vertraglich eben nicht vereinbart, dass nach Vertragsende irgendwelche Provisionen wegfallen sollen. Selbst dann, wenn die Parteien im Handelsvertretervertrag einen Ausgleichsanspruch gem. § 89 b) HGB geregelt haben, ist darin nicht zu erkennen, dass der Handelsvertreter auf bereits verdiente Provisionen verzichten soll.

Anmerkung: Diese Entscheidung könnte weitreichende Folgen haben, da viele Strukturvertriebe nach Ende des Handelsvertretervertrages Dynamikprovisionen nicht mehr abrechnen. Gem. der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 16.03.2018 ist jedoch ein solcher Anspruch, auch auf Jahre hinaus, gegeben.

Schriftlich oder doch nicht schriftlich – die richtige Belehrung

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Verstöße gegen § 8 Abs. 5 VVG alter Fassung könnten bei Verträgen, die in der Zeit zwischen dem 29.07.1994 und dem 31.12.1994 geschlossen wurden, für Versicherte auch noch ein nachträgliches späteres Rücktrittsrecht ermöglichen.

Die Frist für den Rücktritt beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Dies gilt für Versicherungen mit einer Laufzeit von mehr als 1 Jahr, mit Ausnahme von Lebensversicherungen. So einfach steht es im Gesetz.

In einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Dresden hatten die Parteien darüber gestritten, ob in der Belehrung darauf hinzuweisen wäre, dass der Rücktritt auschließlich schriftlich zu erfolgen hat.

Denn die hier streitige Belehrung enthielt nicht den Hinweis, dass der Widerruf schriftlich zu erfolgen hat. Das Oberlandesgericht Dresden stellte mit Beschluss vom 16.10.2018 unter dem Aktenzeichen 4 U 943/18 klar, dass eine Widerrufsbelehrung den Hinweis „schriftlich“ nicht enthalten muss. Schließlich genüge, dass darauf hingewiesen wird, dass zur Wahrung der First die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Daraus ergibt sich, dass ein mündlicher Widerruf nicht genügt. Mehr verlange das gesetz im Übrigen nicht.

Auf diesen – wenn man das so liest, scheinbar überflüssigen Rechtsstreit – wies jetzt das Versicherungsjournal hin.

Der Bundesgerichtshof hatte zu dem Problem der Schriftform in seinen Entscheidungen bereits Stellung genommen. So hatte er bereits am 28.01.2004 unter dem Aktenzeichen IV ZR 58/03 entschieden, dass eine wirksame Belehrung des Verbrauchers über sein Widerspruchsrecht nach § 5 a) Abs. 1, Satz 1 VVG voraussetzt, dass auf die vorgeschriebene Form des Widerspruchs (hier Schriftlichkeit) und darauf hingewiesen wird, dass die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs die 14-tätige Frist wahrt.

Der Bundesgerichtshof meinte damals, dass die in § 5 a) Abs. 2, Satz 1 VVG geforderte Belehrung über das Widerspruchsrecht nach dem Sinnzusammenhang eine Belehrung über die zur Wirksamkeit des Widerspruchs erforderliche Schriftform einschließt.

In dieser Entscheidung hatte die dort Beklagte zwar über den Beginn und die Dauer der Widerspruchsfrist belehrt, jedoch nicht darauf hingewiesen, dass die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt (Im Gegensatz zu dem Fall vor dem OLG Dresden). Auch auf die rechtzeitige Absendung muss sich die Belehrung gem. Bundesgerichtshof erstrecken. Insofern könnte die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden möglicherweise dennoch nicht im Widerspruch zur Bundesgerichtshofs-Rechtsprechung stehen.

Wichtig ist, dass auch der richtige Gesetzestext herangezogen wird. Gerade die Widerrufs- und Rücktrittsbelehrungen haben sich ständig verändert. Im Bundesgesetzblatt aus dem Jahre 2001 heißt es dann:

Änderung des Gesetzes
über den Versicherungsvertrag
In § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 5a Abs. 1 Satz 1, §§37 und 158e Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
…………..
wird jeweils das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

Agentur muss Freistellungsvergütung zahlen

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Am 01.10.2018 wurde eine Agentur der Provinzial vom Landgericht Münster  dazu verurteilt, eine Freistellungsvergütung zu zahlen.

Die Agentur beschäftigte einen Handelsvertreter. Diesem wurde die fristgemäße Kündigung ausgesprochen. Gleichzeitig wurde er mit Erhalt der Kündigung von der weiteren Tätigkeit freigestellt.

Das Landgericht Münster entschied, dass dem freigestellten Handelsvertreter ein Schadenersatzanspruch zustehe. Er sei so zu stellen, als habe er seine Tätigkeit bis zum Beendigungszeitpunkt des Vertrages weiterführen können (§ 249 Abs. 1 BGB)

Ihm ist also grundsätzlich die volle Vergütung zu zahlen, wobei gegebenenfalls nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung Einnahmen anderweitiger Vertriebstätigkeit schadensmindernd anzurechnen sind. Dabei ist auf den Durchschnittsverdienst abzustellen. Das Gericht hält es für zulässig, die letzten 12 Monate vor Freistellung bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes zugrunde zu legen.

Der Kläger hatte Arbeitsmittel in Höhe von 250,00 € monatlich hinzugezogen. Auch dies hielt das Gericht für einen Teil der Vergütung.

Eine Vorteilsausgleichung konnten schadensmindernd nicht berücksichtigt werden. Schließlich konnte diese nicht festgestellt werden.

Dem Kläger wurde sogar eine Sonderbonifikation als auszugleichendes Einkommen zugesprochen. Diese sollte ihm ab einer bestimmten Umsatzhöhe zustehen. Da der Kläger diese Umsatzhöhe erreicht hatte, wurde die Sonderbonifikation fällig.

Mithin wurde zugunsten Kläger eine Zahlung von mehr als 22.000,00 € ausgeurteilt.

Ein Zinsanspruch in Höhe von etwa mehr als 1.000,00 € wurde hingegen abgewiesen. Schließlich soll es sich bei den Freistellungszahlungen um einen Schadenersatzanspruch gehandelt haben, und nicht um einen Vergütungsanspruch, so dass die Fälligkeit erst mit Klageerhebung gegeben war.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Jahresendgespräche und Dauerbetreuung überflüssig

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Versicherungsmakler können sich zu Jahresbeginn zurücklehnen. Wen das schlechte Gewissen quält, einen Kunden am Ende des Jahres nicht genügend informiert zu haben, der kann sich jetzt getrost auf ein Urteil des Oberlandesgerichtes Hamburg berufen.

Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 27.09.2018 unter dem Az.: 1 U 2/18 entschieden: Es gibt für Versicherungsmakler keine Dauerbetreuungspflicht ( mit Ausnahme Fondspolicen) und auch keine Pflicht für ein Jahresendgespräch.

Ausgerechnet wegen einer abgeschlossenen Reisegepäckversicherung nahm man den Makler in Anspruch. Die Versicherungsnehmer wurden in ihrem Ferienhaus überfallen. Die Versicherung war auf eine bestimmte Versicherungssumme beschränkt. Uhren und Schmucksachen aller Art waren gar nicht versichert.

Die Unterversicherung warf man dem Makler vor. Wenn er den regelmäßig überprüft hätte, hätte ihm das auffallen müssen.

Dies empfand das OLG jedoch für überspannt und schloss sich im Ergebnis einer Entscheidung des OLG Frankfurt an. Das OLG Frankfurt urteilte bereits am 08.06.2016 unter dem Az 4 U 223/15, dass keine Haftung des Versicherungsmaklers für Unterversicherung durch nachträgliche Anschaffungen bestehe. Der BGH nahm seinerzeit eine Beschwerde gegen das Urteil des OLG Frankfurt nicht an.


Arbeitsgericht Hamburg verurteilt Vertrieb zum Buchauszug

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Das Arbeistgericht Hamburg sprach kürzlich einem Arbeitnehmer einen Buchauszug zu. Es begründete wie folgt:

Der Buchauszugsanspruch besteht, wenn der Betroffene die Provisionsansprüche gemäß § 254 ZPO nicht mit vorliegenden Provisionsabrechnungen ermitteln kann. Dies stellt eine Ausnahmeregelung zum § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dar.

Der Kläger – zugleich Arbeitnehmer und Versicherungsvermittler – muss geltend machen, dass er ohne den begehrten Buchauszug seine Provisionsansprüche gegen die Beklagte nicht überprüfen und gegebenenfalls beziffern kann. Dann kann der Kläger in Form einer Stufenklage sowohl Provisionszahlungen sowie Buchauszüge verlangen.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Kläger Handelsgehilfe des Beklagten im Sinne von § 59 HGB ist. Gemäß § 87 c Abs. 2 und 3 HGB muss der Beklagte dem Kläger einen Buchauszug im tenorierten Umfang erteilen.

Der Buchauszug muss nach § 87 c Abs. 2 HGB die zum Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provisionen des Handelsvertreters relevanten geschäftlichen Verhältnisse in klarer und übersichtlicher Weise vollständig widerspiegeln, soweit sie sich den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen (BGH, 21.03.2001, VIII ZR 149/99, NJW 2001, 2333ff.; Saarländisches OLG, 23.05.2001, 1 U 760/00, NJW-RR 2002, 391f.; LG Bochum, 10.01.2006, 12 O 42/04, zitiert nach juris; Baumbach/Hopft, HGB, 38. Auflage, § 87c Rn. 15)

Nur dann kein sein Zweck erfüllt werden, dem Handelsvertreter über seine Provisionsansprüche Klarheit zu verschaffen und ihm eine Nachprüfung der vom Unternehmer erteilten oder noch zu erteilenden Provisionsabrechnung zu ermöglichen.

Der Buchauszug muss alle aus den Büchern des Unternehmers ersichtlichen Angaben enthalten, die für die Berechnung der Provision des Handelsvertreters von Bedeutung sein können.

Das sind insbesondere:

  • Name des Versicherungsnehmers und/oder Vertragspartner sowie Geb.
  • Police- und/oder Versicherungsscheinnummer
  • Art und Inhalt des Vertrages (Sparte, Tarifart, Prämie oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen)
  • Jahresprämie
  • Vertrags- und Versicherungsbeginn
  • bei Lebensversicherungsverträgen; Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages
  • bei LVV mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumm, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie
  • im Falle von Stornierungen: Datum der Stornierung, Grund der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

Der Anspruch, so das Gericht, ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Unternehmer dem Handelsvertreter gegenüber regelmäßig über dessen Provisionsansprüche abgerechnet hat. Auch ist der Buchauszugsanspruch des Handelsvertreters nicht deshalb eingeschränkt, weil dieser gar nicht als solcher tätig war, sondern als Arbeitnehmer. Des Weiteren ist der Anspruch auch nicht auf das Ende des Arbeitsverhältnisses beschränkt.

Eine Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Ende maßgeblichen Fälligkeitsjahres für die Entstehung des Provisionsanspruchs.

BGH: Jetzt gibt es Dynamikprovisionen auch nach Vertragsende

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Das Urteil ist der Hammer! Der BGH hat endlich einen Umstand geklärt, um den man lange gestritten hat.

Vermittelt der Versicherungsvertreter dynamische Lebensversicherungen, bei denen sich die Versicherungssumme nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags in regelmäßigen Zeitabständen erhöht, wenn der Versicherungsnehmer nicht widerspricht, gehen die Erhöhungen auf die Vermittlungstätigkeit bei Abschluss des Versicherungsvertrags zurück und sind gemäß § 92 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB im Zweifel provisionspflichtig (im Anschluss an BAG, VersR 1984, 897; VersR 1986, 251)

ist der Kernsatz einer BGH-Entscheidung vom 20.12.2018. Diese neue Entscheidung stellt nunmehr eindeutig klar, dass es grundsätzlich einen Anspruch auf Dynamikprovision gibt, auch nach Vertragsende.

Das Urteil ist nicht überraschend, aber in seiner Form ein Hammer. Die Versicherung, die sich bis zum BGH verklagen ließ und bereits in den Vorinstanzen in Frankfurt unterlag (wir berichteten), hat der Branche keinen Gefallen getan. Gerade die Vertriebe, die nach Vertragsende die Dynamikprovisionen nicht mehr abrechnen und auszahlen, müssen sich jetzt warm anziehen.

Beispielsweise die DVAG stellte sich immer noch auf den Standpunkt, dass eine Betreuung notwendig ist, um die Dynamikprovision zu erzielen. Die Betreuung kann nach Vertragsende nicht mehr geleistet werden, so dass dann der Provisionsanspruch entfalle.

Damit dürfte aber nach der eindeutigen Entscheidung des BGH Schluss sein.

Aufhebungsvertrag nicht widerruflich

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Der Handelsvertreter ist endlich raus. Nach vielem Ärger bekam er endlich den Aufhebungsvertrag. In der Hoffnung, endlich Ruhe zu haben, wurde der Vertrag kurzerhand unterschrieben und zurückgeschickt.

Gelesen wurde der Vertrag nur oberflächlich. Der erste Ärger kam schnell, als ein Kollege sagte, der Aufhebungsvertrag sei einseitig. Er habe jetzt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, eine Vertragsstrafe im Falle des Verstoßes, Geld bekomme er für die Zukunft keines mehr, aber dafür dürfe er noch lange haften, für Provisionsvorschüsse und Beratungsfehler. Außerdem habe er ja auf Ansprüche aus einem Versorgungswerk verzichtet. Schnell wird er Beratungstermin mit dem Anwalt gemacht, in dem bestätigt wird, dass der Vertrag – außer das schnelle Ende – nur Nachteile für den Handelsvertreter enthalte. Und ein Ausgleichsanspruch sei aufhebungsvertraglich auch noch ausgeschlossen.

Aber anfechten wolle er dann, woraufhin der Anwalt entgegenete, das ginge nur bei Irrtum, Drohung oder Täuschung und all das lege nicht vor. Aber er habe sich doch geirrt, meinte der Handelsvertreter, weil er die Rechtsfolgen nicht überblicken konnte. Der Irrtum über die Rechtsfolgen sei schon seit einer Rechsgerichtsentscheidung als Motivirrtum zu werten, so der Anwalt, der normalerweise unbeachtlich ist und keinen Raum für eine Anfechtung gibt.

Dann jedoch könne er widerrufen, glaubte bis dato der Handelsvertreter. Seit das Haustürwiderrufgesetz gegolten hat und nunmehr die Regelungen in §§ 312 ff BGB zu finden sind, gibt es die Möglichkeit des Widerrufs.

Jedoch auch hier geht der Handelsvertreter wohl rechtlos aus. Das Bundesarbeitsgericht entschied am 7.2.2019 unter dem Az 6 AZR 75/18, dass ein Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag nicht widerrufen könne.
Das „Haustürwiderrufsrecht“ nach den §§ 312 ff. BGB a.F. stelle vertragstypenbezogenes Verbraucherschutzrecht dar und würde nur auf „besondere Vertriebsformen“ Anwendung finden, nicht jedoch auf Verträge, die wie der Arbeitsvertrag und der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag keine Vertriebsgeschäfte sind. Daran soll sich auch durch den neu gefassten § 312 g BGB nichts ändern, wonach Verbrauchern nunmehr „bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen“ ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zustehe. Die vom BAG zur bisherigen Rechtslage aufgestellten Grundsätze sind nach Auffassung des BAG auch auf Aufhebungsverträge und den neuen § 312 g BGB übertragbar. Ein Arbeitsnehmer könne danach nicht widerrufen.

Wenn schon bereits Arbeitnehmer nicht widerrufen können, steht den Handelsvertretern wohl erst recht keine Widerrufsrecht zu. Schließlich ist der Handelsvertreter selbständig und vom Gesetz weniger geschützt.

Dennoch gibt es nach der Entscheidung des BAG zumindest für Arbeitnehmer eine zarte Hoffnung. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen müsse noch prüfen, ob das Gebot des fairen Verhandelns beachtet worden sei. Dieses Gebot stelle eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht dar. Wenn z.B. der Arbeitgeber eine psychische Drucksituation schafft, die eine freie und überlegte Entscheidung des Arbeitnehmers über den Abschluss des Aufhebungsvertrages erheblich erschwert, würde er dagegen verstoßen. Das könnte dann der Fall sein, wenn jemand krankheitsbedingt den Aufhebungsvertrag, wie in dem Fall des BAG, unterschreibt.

Der Arbeitgeber müsse für den Fall des Verstoßes Schadensersatz leisten und den Arbeitnehmer so stellen, als wäre der Aufhebungsvertrag nie unterschrieben worden.

Dieser Grundsatz des Gebotes des fairen Verhandelns hat in dieser Form im Handelsvertreterrecht bisher keine Berücksichtigung gefunden. Da jedoch der BGH in neueren Entscheidungen eine gewisse Schutzbedürftigkeit für abhängige Handelsvertreter betont hat, und zumindest bei der Frage von Kündigungsfristen die Abhängigkeit eines Handelsvertreters mit dem eines Arbeitnehmers verglichen hat, könnte auch dieser Grundsatz hier bald mal eine Rolle spielen.

Unternehmen haftet auch nach dem UWG für Handelsvertreter

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Dass Unternehmen für Fehler ihrer Handelsvertreter haften können, ist nicht erst seit der Entscheidung des BGH vom 15.3.2012 unter dem Az. III ZR 148/11 bekannt. Dort hatte ein für die DVAG tätiger Vermögensberater die Fondanlage eines Kunden aufgelöst und die Gelder veruntreut. Schließlich komme zwischen Vermittler und Kunde zumindest ein Beratungsvertrag zustande, so der BGH damals. Dies begründe nach § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs.2 BGB. Die Einstandspflicht des Unternehemens für eigenmächtiges Verhalten seines Handelsvertreters sei nach Ansicht des BGH nur dann zu verneinen, wenn dessen Verfehlung sich von dem ihm übertragenen Aufgabenbereich so weit entfernt, dass aus der Sicht eines Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln der Hilfsperson und dem allgemeinen Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben nicht mehr zu erkennen ist. da es sich hier um einen Kunden handelte, wurde der Zusammenhang bejaht.

Am 9.11.2018 hatte das Landgericht Frankfurt unter dem Az 3-10 O 40/18 wieder über die Haftung einer Handelsvertreterin zu entscheiden. Eine Maklerin hatte eine Anzeige geschaltet und dabei vorgeschriebene Pflichtangaben unterlassen. Ein Mitbewerber hatte das Unternehmen, für das die Maklerin tätig ist, abgemahnt und diesem Anwaltskosten Rechnung gestellt. Darüber stritt man.

Das Gericht sah einen Anspruch auf Unterlassung gem. § 8 I, II, III Nr. 3, § 5a Abs. 2 UWG unter dem Gesichtspunkt der Irreführung durch Vorenthalten wesentlicher … Informationen. Auch das Fehlverhalten der Maklerin musste sich das Unternehmen nach dem UWG zurechnen lassen.

Beauftragter im Sinne vom § 8 II UWG kann auch ein selbstständiges Unternehmen sein, das in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg seiner Geschäftstätigkeit dem Betriebsinhaber zu Gute kommt und dieser auf das Unternehmen einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss hat. Ob der Betriebsinhaber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, diesen Einfluss auszuüben, spielt dabei keine Rolle.

Die nötige Eingliederung der Maklerin hatte das Landgericht bejaht.

BGH rettet die nachvertragliche Dynamikprovision

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Einen gedanklichen Schlussstrich hat der Bundesgerichtshof gesetzt, als er am 20.12.2018 unter dem Aktenzeichen VII ZR 69/18 grundsätzlichen allen Versicherungsvertretern dynamische Lebensversicherungen auch nach Vertragsende zusprach. Im Handelsvertreterblog wurde bereits auf diese bahnbrechende Entscheidung hingewiesen.

Ein Versicherungsvertreter klagte auf Erteilung von Provisionsabrechnungen für von ihm vermittelte dynamische Lebensversicherungen. Der Consultant-Vertrag, so hieß der Handelsvertretervertrag, war beendet. Der Kläger betreute weiterhin die Versicherungsverträge.

Diese sahen regelmäßig während der Laufzeit eine Erhöhung der Beiträge und Leistungen vor (so genannte Dynamik), so lange der Versicherungsnehmer nicht widerspricht. Während des Bestehens des Handelsvertretervertrages bekam er monatliche Abrechnungen und die Dynamikprovisionen wurden regelmäßig gutgeschrieben. Nach Vertragsende war damit Schluss. Der Consultant klagte auf Rechnungslegung.

Der Bundesgerichtshof verwies auf §§ 92 und 87 HGB. Dabei habe ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision nur für die Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. Dabei entspreche es der Eigenart der dynamischen Lebensversicherungen, dass Erhöhungen bereits mit Anschluss des Versicherungsvertrages als vereinbart anzusehen sind. Dem Versicherungsnehmer stehe lediglich ein Widerspruchsrecht zu.

Damit sei die Erhöhung der Versicherungssumme nicht von einer werbenden Tätigkeit eines Dritten abhängig. Die Erhöhung der Versicherungssumme entsteht automatisch immer dann, wenn der Versicherungsnehmer nicht widerspricht.

Der Bundesgerichtshof verwies im Übrigen auf Entscheidungen, z.B. die des Oberlandesgerichtes Köln mit Urteil vom 28.11.2014 unter dem Aktenzeichen 19 U 71/14 und einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Nürnberg mit Urteil vom 10.09.2003 unter dem Aktenzeichen 12 U 806/03 (letzteres hatte anders entschieden).

Der Bundesgerichtshof sah darin auch keinen Widerspruch zu dem Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b Abs. 5 HGB. Soweit dem Vermittler gemäß § 92, § 87 HGB Abschlussprovisionen zustehen, tritt kein Provisionsverlust ein, der etwa für den Ausgleichsanspruch zu berücksichtigen wäre. Insgesamt bestehe kein Grund, die Beschränkungen des § 89 b Abs. 5 HGB auf vom Versicherungsvertreter gemäß § 92, § 87 HGB zu beanspruchende Abschlussprovisionen, die nach Beendigung des Vertrages fällig werden, zu erstrecken.

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