Gegen eine gute Maklervollmacht ist nichts einzuwenden, auch dann nicht, wenn mit der Vollmacht in einen fremden Kundenbestand eingegriffen wird. Erhält die Maklervollmacht jedoch das Verbot der Kontaktaufnahme, ist dies bedenklich. Kern des Gedankens ist eine alte Entscheidungs des Bundesgerichtshofs. Dieser hatte mit Urteil vom 07.04.2005 Az I-ZR 140/02 entschieden, dass die Kündigungsförderung zum Wesen […]
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