(55) HK O 55/17 LG Meiningen Rechtsanwälte Rechtsanwalt Thüringer Oberlandesgericht Az.: 2 U 397/18 IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit D___, – Klägerin und Berufungsklägerin – Prozessbevollmächtigte: gegen H_ S_ – Beklagter und Berufungsbeklagter – Prozessbevollmächtigter: hat der 2. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht O_, den Richter am Oberlandesgericht G_ und den Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. S_ auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2019 2 U 397/18 – Seite 2 – f ü r R e c h t e r k a n n t : 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 03.05.2018, Az. (55) HK O 55/17, abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälli- gen Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ord- nungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, Kunden, die Verträge über die Kläge- rin geschlossen haben, selbst oder durch einen Dritten, dazu anzuhalten oder gegen- über diesen darauf hinzuwirken, die gegenüber der Klägerin erteilte Einwilligung in die Da- tenverarbeitung zu widerrufen oder die Klägerin zur Löschung oder Sperrung der die Kun- den betreffenden Daten aufzufordern oder Kontaktverbote auszusprechen, wenn dies ge- schieht wie in dem Schreiben vom 07.02.2017 (Anlage K3). Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Hö- he von € 612,80 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin 75 %, der Beklagte 25 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 20 %, der Beklagte 80 % zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlas- sungsgebots durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 5.000,00, die Vollstreckung wegen der Kosten in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung des Unterlassungsgebots Sicherheit in Höhe von € 5.000,00, vor der Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. […]
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